Was ist die Vaterschaftsentschädigung resp. Entschädigung für die Ehefrau der Kindsmutter? Und was beinhaltet sie?
Als erwerbstätiger Vater resp. Ehefrau der Kindsmutter hast du Anspruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub. Diesen Urlaub kannst du innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt deines Kindes beziehen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage.
Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe gilt Folgendes:
Die Ehefrau der Kindsmutter und die Kindsmutter müssen zur Zeit der Geburt verheiratet sein
Das Kind muss gemäss Bundesgesetz mittels medizinisch unterstützter Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt worden sein.
Im Falle einer Kindesadoption beider Elternteile gelten andere Bestimmungen. Mehr Informationen dazu findest du hier.
Wann hast du Anspruch auf die Entschädigung? Nicht abschliessend
Zum Zeitpunkt der Geburt hast du einen gültigen Einsatzvertrag, respektive erhältst Arbeitslosengeld oder einen Zwischenverdienst
Du hattest 9 Monate vor der Geburt Arbeitseinsätze in der Schweiz. Falls du nicht in der Schweiz, sondern in der EU oder einem EFTA-Staat gearbeitet hast, kann dies angerechnet werden.
Während dieser 9 Monate hast du mindestens 5 Monate AHV-Beiträge geleistet
Falls du mehrere Arbeitgebende hattest, ist es daher sehr wichtig, alle aufzulisten, um deinen Anspruch zu gewährleisten.
Bei einer Totgeburt oder falls das Kind während der Geburt oder nach der Geburt stirbt, gibt es ab dem Zeitpunkt des Kindstodes keine Entschädigung.
Anmeldung Vaterschaftsentschädigung resp. Entschädigung für die Ehefrau der Kindsmutter
Reiche die Anmeldung für die Entschädigung erst ein, wenn:
Du den gesamten Vaterschaftsurlaub (max. 10 Arbeitstage) bezogen hast
Falls du bewusst weniger als 10 Arbeitstage bezogen hast, hast du bis zu 6 Monate Zeit, die restlichen Urlaubstage zu beziehen. Die Anmeldung auf Entschädigung hat spätestens 6 Monate nach der Geburt zu erfolgen, egal ob du alle 10 Tage bezogen hast oder nicht.
Bitte fülle das Anmeldeformular aus
Punkt 5 “Angaben des Arbeitgebers” wird von Coople ausgefüllt - sprich du musst dies nicht ausfüllen
Das Formular findest du unter folgendem Link
Deutsch
Französisch
Englisch
Falls du mehrere Arbeitgebende hast
Kannst du bei dem Arbeitgebenden, bei welchem du in den letzten 9 Monaten am meisten gearbeitet hast, die Formulare einreichen
musst du dies im Anmeldeformular unter Punkt 4.1 «Sie waren zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem Betrieb angestellt» angeben
und das Ergänzungsblatt pro weiterem Arbeitgebenden, siehe Link unten, zusätzlich ausfüllen und mitschicken.
Deutsch
https://gastrosocial.ch/assets/printedmatter/01_Formulare/0424-dt_Ergaenzung_Vaterschaftsentschaedigung.pdf
Französisch
Englisch
Falls du gleichzeitig selbstständig erwerbend und angestellt bist
Hier ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher du die Beiträge für die selbständige Erwerbstätigkeit bezahlst.
Folgende zusätzliche Dokumente (eine Kopie) musst du mitschicken (weitere Infos findest du im Anmeldeformular):
Personalausweises (Identitätskarte, Reisepass)
Geburtsschein/Geburtsurkunde des Kindes oder Familienbüchlein (Eltern und Kinder)
Es werden nur amtliche Dokumente, welche durch ein Zivilstandsamt ausgestellt wurden, akzeptiert. Bestätigungen des Spitals oder des Arztes/der Ärztin genügen nicht!
Falls du als Vater des Kindes resp. Ehefrau der Kindsmutter einen ausländischen Pass hast:
Aufenthaltsbewilligung respektive Ausländerausweis
Falls verheiratet auch die Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners
Falls Du zum Zeitpunkt der Geburt bzw. in den 9 Monaten vor der Geburt ausserhalb der Schweiz in einem EU- oder EFTA-Staat gearbeitet hast:
musst du die Originalbescheinigung (Formular E104) über die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten im EU- oder EFTA-Staat beilegen
Die Originalbescheinigung erhältst du mit dem Einreichen des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger. Das Formular E104 findest du unter www.ahv-iv.ch.
Füge alle geforderten Dokumente bei
Speichere eine Kopie für dich ab
Sende die Anmeldung sowie alle geforderten Dokumente an payroll.ch@coople.com
Wir werden das Dokument ergänzen und an unsere Ausgleichskasse zur Überprüfung schicken
Fällt der Entscheid positiv aus, wirst du die Vaterschaftsentschädigung resp. die Entschädigung für die Ehefrau der Kindsmutter von unserer Ausgleichskasse direkt ausbezahlt erhalten.
Anmeldefrist
Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens 5 Jahre nach Ende dieser 6-monatigen Rahmenfrist. Meldest du dich nach 5 Jahren, erhältst du keine Vaterschaftsentschädigung resp. Entschädigung für die Ehefrau der Kindsmutter mehr.
Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung resp. die Entschädigung für die Ehefrau der Kindsmutter?
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes. Der Höchstbetrag ist aber 220 Schweizer Franken pro Tag.
Weitere Informationen findest du unter
Deutsch
Französisch
Englisch