Was versteht man unter Freibetrag?
In der Schweiz sind alle Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen sowie Selbstständige AHV-pflichtig. Sobald eine Person das Pensionsalter erreicht hat und weiterhin erwerbstätig ist, zahlt sie auf einem Einkommen bis zu CHF 16'800 im Jahr keine AHV-Beiträge. Dies wird als Freibetrag bezeichnet. Übersteigt das Einkommen die CHF 16'800, ist der übersteigende Teil AHV-pflichtig.
Beispiel: Pensionierte Arbeitnehmende mit Freibetrag
Verdient ein ordentlich pensionierter Arbeitnehmender im Jahr CHF 30'000, so zahlt er nur auf die CHF 13‘200 (CHF 30'000 – CHF 16'800) AHV und nicht auf das gesamte Einkommen.
Neu (Reform AHV 21 – Umsetzung per 1. Januar 2024) kann auf den Freibetrag verzichtet werden, sodass ab dem ersten Franken AHV abgezogen wird.
Beispiel: Pensionierte Arbeitnehmende mit Verzicht auf den Freibetrag
Verdient ein ordentlich pensionierter Arbeitnehmer im Jahr CHF 30'000 und verzichtet auf den Freibetrag, so zahlt er auf das gesamte Einkommen die AHV.
Durch den Verzicht auf den Freibetrag können zusätzlich AHV-Beiträge bezahlt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Altersrente aufgebessert wird (höchstens aber bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von CHF 2’450). Davon profitieren vor allem Personen mit Beitragslücken. Zwischen dem Alter von 65 und 70 kann eine Neuberechnung der Rente einmalig bei der Ausgleichskasse beantragt werden. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem Jahr 2024.
Achtung: Der Freibetrag ist nicht das gleiche wie eine Beitragsbefreiung auf geringfügige Löhne (CHF 2'300 im Jahr). Eine Beitragsbefreiung wird nicht bei Pensionierten angewendet und kann daher nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Ab wann wird der Freibetrag angewendet?
Der Freibetrag wird ab dem Folgemonat nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters angerechnet. Der Betrag von CHF 16'800 wird im ersten Jahr anteilsmässig gekürzt.
Beispiel: Anwendung des Freibetrags im ersten Jahr
Max Muster wird im August 65 Jahre alt. Ab September wird der Freibetrag von CHF 5'600 (CHF 16'800 / 12 Monate * 4 Monate) im Jahr angerechnet. Auf das Einkommen vom Januar bis August wird kein Freibetrag angewendet, der gesamte Lohn ist beitragspflichtig.
Für Männer gilt unabhängig vom Geburtsjahr das Referenzalter von 65 Jahren.
Für Frauen bis Jahrgang 1960 gilt das Referenzalter von 64 Jahren. Das Referenzalter wird bei den Jahrgängen 1961 bis 1963 schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben und ab dem Jahrgang 1964 gilt das Referenzalter von 65 Jahren. (siehe Tabelle)
Geburtsmonat | Referenzalter | Beginn des Rentenanspruchs = Beginn des Anspruchs auf den Freibetrag |
Bis Dezember 1960 | 64 Jahre | Monat nach dem 64. Geburtstag |
Januar bis Dezember 1961 | 64 Jahre + 3 Monate | Mai 2025 bis April 2026 (= 4. Monat nach dem 64. Geburtstag) |
Januar bis Dezember 1962 | 64 Jahre + 6 Monate | August 2026 bis Juli 2027 (= 7. Monat nach dem 64. Geburtstag) |
Januar bis Dezember 1963 | 64 Jahre + 9 Monate | November 2027 bis Oktober 2028 (= 10. Monat nach dem 64. Geburtstag) |
ab Januar 1964 | 65 Jahre | Monat nach dem 65. Geburtstag |
Auf der Seite des Bundesrats kannst du deinen Eintritt in die Pension berechnen. Dafür musst du nur dein Geburtsdatum eingeben. (unter Stabilisierung der AHV (AHV 21) --> Individuelle Berechnungen --> Neues Referenzalter)
Hierzu hat die AHV ein Video erstellt, um das ganze besser zu veranschaulichen: Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Der Freibetrag wird nur für Monate angerechnet (pro rata temporis), in denen eine Person erwerbstätig ist. Angebrochene Monate gelten dabei als ganze Monate (keine tageweise Kürzung).
Beispiel: Anwendung des Freibetrags von Nichterwerbstätigkeit zur Erwerbstätigkeit
Hans Muster ist 68 Jahre alt, pensioniert und nicht erwerbstätig. Um sein Einkommen aufzubessern, nimmt er am 1. November 2024 eine Erwerbstätigkeit auf. Der Abzug für den Freibetrag gilt nur in den Monaten, in denen er tatsächlich erwerbstätig ist, d. h. von November bis Dezember. Er hat somit Anspruch auf einen Freibetrag von CHF 2'800 (CHF 16'800 / 12 Monate * 2 Monate).
Ist eine beitragspflichtige Person bei mehreren Arbeitgebern angestellt oder übt eine unselbständige und selbständige Tätigkeit aus, wir der Freibetrag für jede einzelne Tätigkeit separat angewendet.
Bis wann und bei wem muss ich den Verzicht auf den Freibetrag melden?
Der Arbeitgeber geht standardmässig davon aus, den Freibetrag anzuwenden. Wenn du darauf verzichten möchtest, musst du aktiv handeln. Entscheidest du dich für den Verzicht, wird die AHV auf das gesamte Einkommen abgezogen. Änderungen für das laufende Jahr sind dann nicht mehr möglich. Die Möglichkeit, deinen Entscheid für das neue Jahr zu revidieren, besteht erst im kommenden Jahr. Wenn du die Frist versäumst, wird weiterhin auf dem gesamten Betrag die AHV abgezogen.
Beispiel: Meldung auf den Verzicht oder die Anwendung des Freibetrags
Nehmen wir Max Muster aus dem vorherigen Beispiel (Anwendung des Freibetrags im ersten Jahr) – wir befinden uns im Jahr 2024
Variante 1: Wenn Max Muster der Lohnzahlung für September 2024 mit Abzug des Freibetrags zustimmt, muss sein Arbeitgeber den Freibetrag auf den Löhnen von September bis Dezember 2024 anrechnen. Stimmt Max Muster der Lohnzahlung für Januar 2025 mit Abzug des Freibetrags zu, muss sein Arbeitgeber den Freibetrag während des gesamten Jahres 2025 anrechnen.
Variante 2: Wenn Max Muster bei der Lohnzahlung für September 2024 seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er auf den Freibetrag verzichtet, muss sein Arbeitgeber die Beiträge während des ganzen Jahres 2024 auf dem gesamten Lohn abrechnen. Im Januar 2025 muss der Arbeitgeber von Max Muster die Beiträge weiterhin auf dem gesamten Lohn abziehen, ausser Max Muster verlangt die Anwendung des Freibetrags.
Folgende Fristen müssen bei Coople eingehalten werden:
Sachverhalt | Meldefrist | Beispiel |
Du bist neu bei Coople und bereits pensioniert. | vor dem ersten Lohnlauf |
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Du bist aktuell bei Coople tätig und stehst vor deiner Pensionierung. | vor dem Lohnlauf im Folgemonat nach dem Erreichen des Pensionsalters |
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Du bist aktuell bei Coople tätig und als bestehender pensionierter Arbeitnehmer möchtest du im neuen Jahr auf den Freibetrag verzichten. | vor dem Lohnlauf im Januar |
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Wie muss ich bei der Meldung bei Coople vorgehen?
Wenn du auf den Freibetrag verzichten oder den Freibetrag wieder anwenden willst, schreibe uns eine Nachricht auf payroll.ch@coople.com mit dem Betreff «Verzicht auf AHV-Freibetrag» oder «Anwendung des AHV-Freibetrags», damit deine Nachricht schnellstmöglich von der richtigen Person bearbeitet werden kann.
Dieser Artikel bezieht sich auf das Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR): https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6425/download