Coople ist als Personalverleiher dem GAV Personalverleih unterstellt. Der GAV Personalverleih bestimmt, dass Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträgen beachtet werden müssen. Der L-GAV des Gastgewerbes wurde vom Bundesrat für allgemeingültig erklärt, weshalb Coople und die Einsatzbetriebe, welche dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt sind, diesen beachten müssen.
Unten finden Sie die aktuell geltenden Mindestlöhne des L-GAV Gastgewerbes. Kantonale Mindestlöhne gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie über den Mindestlöhnen dieses L-GAV liegen. Dies ist im Kanton Genf der Fall.
Die in der Tabelle genannten Löhne beinhalten die Zuschläge gemäss L-GAV Gastgewerbe für Ferien (10.65%, entspricht 25 Arbeitstagen), Feiertage (2.27%) sowie den 13. Monatslohn (8.33%). Die detaillierten Infos zu den Einzelbestandteilen sind im Vertragstext des L-GAV ersichtlich.
Mindestlöhne L-GAV Gastgewerbe
Stundenlohn inkl. Ferienzuschlag (10.65%, entspricht 25 Arbeitstagen), Feiertage (2.27%) und 13. Monatslohn (8.33%). Diese Prozentzahlen ergeben sich aus Art. 12 L-GAV (13. Monatslohn), Art. 17 L-GAV (Ferien) und dem L-GAV Kommentar zu Art. 18 (Feiertage).
Stand: 2024
| Brutto-Stundenlohn |
Ungelernt (Mitarbeitende ohne Berufslehre, L-GAV Stufe Ia) | 24.63 Genf: 27.46 |
Angelernt (Mitarbeitende mit 2-jähriger beruflicher Grundbildung mit | 27.01 Genf: 27.46
|
Gelernt (Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung, L-GAV Stufe IIIa) | 30.05 |
Gelernt (Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung | 35.12 |
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